Feuerwehrverband Kanton Solothurn

FKSO

 

STATUTEN

09. März 2019

 

Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter,
auch wenn sie nur in einer grammatikalischen Form schriftlich erwähnt sind.

 


 

I ALLGEMEINES

 

Art. 1 Rechtsform und Sitz

 

Der Feuerwehrverband Kanton Solothurn (FKSO), ist ein Verein im Sinne Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz im Kanton Solothurn.

 

Art. 2 Zweck

 

Der FKSO bezweckt, das Feuerwehrwesen im Kanton Solothurn zu fördern und weiterzuentwickeln. Er ist bestrebt, den Mitgliedern attraktive Leistungen zu erbringen. Der Stellenwert des Feuerwehrwesens ist zu erhalten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Enge Zusammenarbeit mit der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) sowie dem Verband Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG).
b) Beratungen, Erbringungen von Dienstleistungen und weitere Unterstützung der Mitglieder.
c) Einbringen der Fachkompetenz in den verschiedenen Arbeitsgruppen, sowie bei Vernehmlassungen im Bereich des Feuerwehrwesens.
d) Mitgliedschaft im Schweizerischen Feuerwehrverband (SFV).
e) Zusammenarbeit und Pflege guter Beziehungen mit den Mitgliedern, Behörden und zweckverwandten Verbänden, Partnern und Institutionen.

 

II MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3 Mitgliedschaft

 

3.1. Mitglied im FKSO können Einwohnergemeinden vertreten durch die Feuerwehren oder Feuerwehren mit eigner Rechtsform, sowie Organisationen und Einzelpersonen sein, welche mit dem Feuerwehrwesen verbunden sind.
Als Mitglieder gelten:

a) Einwohnergemeinden vertreten durch die Feuerwehr
b) Anerkannte Feuerwehren mit eigener Rechtsform
c) Jugendfeuerwehren, ohne Stimmrecht
d) Organisationen, ohne Stimmrecht
e) Ehrenmitglieder, ohne Stimmrecht
f) Aktive Ausbildner der SGV, ohne Stimmrecht

3.2. Im Verkehr mit dem FKSO gilt der jeweilige Feuerwehrkommandant oder Präsident der entsprechenden Organisation als Ansprechpartner.

 

Art. 4 Ehrenmitglieder

Personen, die sich in vorzüglicher Weise um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Art. 5 Aufnahme

Das Aufnahmegesuch in den FKSO hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand an der nächsten Vorstandssitzung. Sie wird an der Delegiertenversammlung bekannt gegeben.

 

Art. 6 Austritt und/oder Ausschluss

6.1. Der Austritt aus dem FKSO kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand einzureichen. Mitglieder können aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn sie in schwerwiegender Weise, bewusst oder aus grober Nachlässigkeit, gegen die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse des FKSO verstossen. Für einen diesbezüglichen Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten notwendig.

6.2. Mitglieder, welche 2 Jahre hintereinander den Mitgliederbeitrag nicht beglichen haben, werden durch den Vorstand ausgeschlossen und an der Delegiertenversammlung bekannt gegeben.

6.3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und schulden die Beiträge für die Zeit ihrer Mitgliedschaft pro rata temporis.

 

III ORGANISATION

 

Art. 7 Organe

Die Organe des FKSO sind:
a) die Delegiertenversammlung Art. 8
b) der Vorstand Art. 9
c) die Revisionsstelle Art. 10

 

Art. 8 Delegiertenversammlung

8.1. Zur Erledigung der Verbandsgeschäfte findet jährlich eine ordentliche Delegiertenversammlung statt.

8.2. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand be-schliesst oder wenn es ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

8.3. Stimmberechtigt an der Delegiertenversammlung sind die Delegierten.

Die Anzahl der Delegiertenstimmen ergeben sich aus dem Sollbestand anhand der Einstufung der SGV
(Details gemäss Anhang 1):

8.4. Der Vorstand kann Gäste an die Delegiertenversammlung einladen.

8.5. Vor der Delegiertenversammlung werden die Präsenz und Stimmberechtigung ermittelt.

8.6. Die Traktanden der ordentlichen Delegiertenversammlung sind:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung

2. Genehmigung
a) Jahresberichte
b) Jahresrechnung

3. Genehmigung:
a) Budget
b) Jahresbeitrag des laufenden Jahres

4. Mutationen

5. Wahlen:
a) Präsident
b) Chef Arbeitsgruppen
c) weiterer Vorstandsmitglieder
d) Revisionsstelle
e) Delegierte Delegiertenversammlung SFV

6. Ehrungen

7. Behandlung von Anträgen

8. Verschiedenes

8.7. Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Zustimmungen, Ablehnungen und Enthaltungen sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, Enthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrs berücksichtigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

8.8. Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung sind bis 60 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen.

8.9. Einladungen und Traktandenliste sowie allfällige Anträge sind den Mitgliedern 30 Tage vor der Delegiertenversammlung zuzustellen.

 

Art. 9 Vorstand

9.1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern sowie dem Feuerwehrinspektor von Amtswegen
a) Präsident
b) Chef Arbeitsgruppe Technik
c) Chef Arbeitstruppe Personal
d) Chef Arbeitstruppe Information
e) Chef Arbeitstruppe Ausbildung
f) sowie weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Namen der Funktionen werden bei der Wahl der Person durch die Delegiertenversammlung festgelegt.

9.2. Der Vorstand wird auf eine einheitlich laufende Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Es gibt eine Amtszeitbeschränkung von 12 Jahren
– Die Amtsperiode beginnt mit der ordentlichen DV mit Annahme dieser Statuten.
– Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

9.3. Die Vorstandsmitglieder müssen aktiven Feuerwehrdienst leisten.

9.4. Der Chef Arbeitsgruppe Ausbildung muss aktiver Ausbildner der SGV sein. Die restlichen Chefs Arbeitsgruppen müssen den Grad eines Offiziers tragen.

9.5. Der Vorstand ist zuständig für:
a) das Jahresprogramm
b) die Pflichtenhefte für die Arbeitsgruppen und, soweit sie sich nach den Statuten nicht selbst organisieren, weitere Dienste oder Arbeitsgruppen.
c) alle weiteren Geschäfte, die ihr durch die Statuten zugewiesen werden.

9.6. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand regelt die entsprechende Zeichnungsberechtigung.

9.7. Für den Vorstand erlässt die Delegiertenversammlung eine Geschäftsordnung.

 

Art. 10 Revisionsstelle

10.1. Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die Delegiertenversammlung eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von einem Jahr.

10.2. Über die Feststellungen der Revision erstellt die Revisionsstelle einen schriftlichen Bericht zuhanden der Delegiertenversammlung

 

IV FINANZEN

 

Art. 11 Einnahmen

11.1. Die Einnahmen des FKSO bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Abgeltungen, Zuwendungen und Schenkungen sowie aus Geschäftstätigkeiten.

11.2. Jahresbeitrag der SGV

11.3. Die Jahresbeiträge ergeben sich aus dem Sollbestand anhand der Einstufung der SGV
Details werden im Anhang 1 geregelt.

 

Art. 12 Ausgaben

12.1. Der FKSO verwendet die Einnahmen zur Bestreitung der Kosten seiner Aufgaben, zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Abgabe von Auszeichnungen im Rahmen des an der ordentlichen Delegiertenversammlung verabschiedeten Budgets.

12.2. Für ausserordentliche Ausgaben hat der Vorstand eine Beschlusskompetenz von Fr. 10’000.– pro Jahr.

12.3. Für die Verbindlichkeiten des Feuerwehrverbandes haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art. 13 Statutenrevision

13.1 Eine Statutenrevision findet auf Antrag des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder statt.

13.2.Die Statutenrevision ist verbindlich, sofern sie an der Delegiertenversammlung eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erhält

 

Art. 14 Auflösung des FKSO

14.1. Für den Beschluss zur Auflösung des FKSO bedarf es an der Delegiertenversammlung einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

14.2. Im Falle der Auflösung des FKSO ist das Verbandsvermögen zweckgebunden gemäss Art. 2 zu verwenden.

 

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 9. März 2019 in Schönenwerd angenommen und treten mit der Annahme in Kraft.

 

 

 

Im Namen der Delegiertenversammlung

 

Der Präsident: Der Aktuar

 

Philipp Stierli Robert Baumgartner